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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGBs)

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde"). 

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Es gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt des Versands unserer Auftragsbestätigung gültigen Fassung, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 

(3) Vorbehaltlich einer Änderung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind diese Vertragsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte. 

§ 2 Vertragserklärungen 

(1) Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen unsere Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum"). Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen durch Versand einer Auftragsbestätigung anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an seine Vertragserklärungen gebunden. Für den Inhalt des Kaufvertrages ist unsere Auftragsbestätigung entscheidend. 

(2) Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder Sicherstellung innerhalb einer Woche verlangen.

(3) Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, die im Einzelfall mit dem Kunden getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern der Inhalt derartiger abweichender Vereinbarungen schriftlich getroffen oder von uns in Textform bestätigt wurde. 

§ 3 Preise 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto (ohne Umsatzsteuer) „ab Werk". Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes. 

(2) Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. 

(3) Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb insbesondere, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht oder zwischen dem Käufer und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Rechtsstreit anhängig ist. 

§ 4 Zahlungsmodalitäten 

(1) Der Kunde hat unsere Zahlungsansprüche sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. 

(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. 

§ 5 Zahlungsverzug 

(1) Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. 

(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, werden sämtliche Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall Zahlungsziele eingeräumt wurden. Sofortige Fälligkeit tritt auch im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, die die Realisierung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet. 

(3) Sofern sich das Zahlungsverhalten des Kunden beispielsweise durch auffällig häufig auftretende verspätete Zahlungen verschlechtert und damit das Risiko einhergeht, dass unser Anspruch oder die Realisierung unseres Anspruchs aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet ist, sind wird berechtigt, die weitere Belieferung von Vorkasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gilt auch, wenn uns die Verschlechterung des Zahlungsverhaltens erst nach Abschluss des jeweiligen Vertrages bekannt wird. Leistet der Kunde die Vorkassezahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht oder stellt er innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit, sind wir zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag ebenso berechtigt, wie Schadensersatz zu verlangen. Wir können den Rücktritt sofort erklären, sofern es um die Herstellung unvertretbarer Sachen, beispielsweise Einzelanfertigungen, geht. 

(4) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, haben wir einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40,00 € gemäß § 288 V BGB. 

§ 6 Rücktrittsrecht 

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird. 

§ 7 Schadenersatzpflicht des Kunden 

Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Schadenersatzanspruch anstatt der Leistung gegen den Kunden, beläuft sich dieser - vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns - pauschal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 

§ 8 Leistungen 

Mangels entgegenstehender Vereinbarungen sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich beim Liefergegenstand um verschiedene, nicht zusammengehörende Möbel handelt. Teillieferungen oder Teilleistungen sind vom Kunden mit dem Wert der Teillieferung oder Teilleistung nach Maßgabe von § 4 zu bezahlen.  

§ 9 Lieferzeit 

(1) Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. 

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 

(3) Lieferfristen verlängern sich bei Vorliegen höherer Gewalt und dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den vorgenannten Fällen und der Nachlieferung kann nicht verlangt werden. 

(4) Ist die Lieferung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten Gründen für die Dauer von einem Monat nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 

(5) Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen 2 und 3 berechtigen den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat. 

(6) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 15 % des Kaufpreises (netto) begrenzt, es sei denn, dass der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

(7) Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern. Etwa entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde. 

§ 10 Leistungsort, Gefahrenübergang, Lieferung 

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW) Löhne gemäß Incoterms 2010. 

§ 11 Sollbeschaffenheit der Waren 

(1) Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, übernehmen wir hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen.

(2) Handelsübliche Abweichungen in der Ausführung, der Struktur, den Farben und den Maßen der gekauften Ware, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Sache oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird. 

§ 12 Rügeobliegenheit 

Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftrage Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben in Textform zu erfolgen. 

§ 13 Gewährleistung 

(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und dieser rechtzeitig gerügt wurde, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung der gelieferten Waren („Nacherfüllung"). Mangelbehaftete Ware darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Bei einer Rücksendung der Ware ohne unsere vorherige Zustimmung sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern. 

(2) Im Falle einer Nacherfüllung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen, vom Vertrag zurückzutreten oder - unter den Voraussetzungen des § 14 - Schadenersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware zu verlangen. 

(3) Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Wir gestatten dem Käufer jedoch, einen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, sofern dieser Einbehalt in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht. 

(4) Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 24 Monate. Die Lieferung von Ersatzware erfolgt ausschließlich in Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware. 

(5) Wird der Kunde im Falle eines Weiterverkaufs der Ware an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB vom Verbraucher infolge eines Mangels in Anspruch genommen, richtet sich der Rückgriff des Kunden gegen uns vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche, welche § 14 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen, nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 479 BGB. Gleiches gilt, wenn der Kunde von einem weiteren Zwischenhändler in der Lieferkette wegen Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers in Regress genommen wird.

(6) Sind die von uns gelieferten Waren als digitale Produkte im Sinne des § 327 I 1 BGB oder als Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327 a III 1 BGB einzuordnen, wird der Kunde zunächst versuchen, Aktualisierungen gemäß § 327 I BGB oder § 475 b III Nr. 2 und IV Nr. 2 BGB vom Hersteller des digitalen Produkts oder der Ware mit digitalen Elementen zu erhalten. Sodann finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. 

§ 14 Haftung 

(1) Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. 

(2) Haften wir wegen Pflichtverletzungen auf Grund einfacher Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(3) Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt. 

§ 15 Eigentumsvorbehalt 

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns gegenwärtig oder zukünftig gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. 

(2) Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den verarbeiteten anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren. 

(4) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung stehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 

(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

(6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 

(7) Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. 

§ 16 Erfüllungsort 

Sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen und aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen.

§ 17 Anwendbares Recht 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend. 

§ 18 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und inländischen Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine oder ein besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. 

§ 19 Datenschutz 

Wir informieren den Kunden hiermit darüber, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet werden.